Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
der der unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. nach § 105 d zugelassenen Arbeiten. gestattet werden. 
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Bei der Herstellung von Grünhohlglas 
aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen 
Glasmasse bis 12 Uhr Mittags an 26 Sonn- 
tagen im Kalenderjahre sowie an den nicht 
auf einen Sonntag fallenden Festtagen. 
Bei der Herstellung von gegossenem 
Spiegelglas an dreien von vier aufeinander 
folgenden Sonntagen sowie an den nicht 
auf einen Sonntag fallenden Festtagen 
die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse 
während höchstens 9 Stunden. 
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf 
den ersten Weihnachts., Oster- und Pfingst- 
tag keine Anwendung. 
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a 
  
I 
Die den Arbeitern zu gewährende 
Ruhe hat mindestens 18 Stunden 
zu dauern. 
Die den Arbeitern zu gewährende 
Ruhe hat mindestens zu dauern: 
für einen von vier aufein- 
ander folgenden Sonntagen 
36 Stunden. 
II. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
Berlin, den 23. Mai 1906. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten. 
  
 
	        
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