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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der der unter welchen die Arbeiten
Betriebe. nach § 105 d zugelassenen Arbeiten. gestattet werden.
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Bei der Herstellung von Grünhohlglas
aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen
Glasmasse bis 12 Uhr Mittags an 26 Sonn-
tagen im Kalenderjahre sowie an den nicht
auf einen Sonntag fallenden Festtagen.
Bei der Herstellung von gegossenem
Spiegelglas an dreien von vier aufeinander
folgenden Sonntagen sowie an den nicht
auf einen Sonntag fallenden Festtagen
die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse
während höchstens 9 Stunden.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf
den ersten Weihnachts., Oster- und Pfingst-
tag keine Anwendung.
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I
Die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens 18 Stunden
zu dauern.
Die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens zu dauern:
für einen von vier aufein-
ander folgenden Sonntagen
36 Stunden.
II. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten.