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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 28.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts. Etats für das Rechnungsjahr 1906. S. 477. —
Gesetz, betreffend die Feststellang des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1906. S. 512.
(Nr. 3241.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1906. Vom 31. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1906 bis 31. März 1907 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 397 324 105 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 1908 097775 Mark an fortdauernden und
auf 245256 903 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2153 354 678 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 243 969 427 Mark an Ausgaben und
auf 243 969 427 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 239 038 815 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen
auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 79
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1906.
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