Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 523 — 
  
  
                          Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1906. 
Mark. 
  
Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und 
und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis 
zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und fernere 
Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der 
etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten. 
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der 
Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim 
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst 
und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von 
Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich 
entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die 
für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit 
später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugs- 
kosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie 
gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
                Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906. 
                                          (L. S.)                                                        Wilhelm. 
  
                                                                                                      Graf von Posadowsky. 
  
               Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                      Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
  
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.