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Einnahme und Ausgabe.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1906.
Mark.
Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und
und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis
zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und fernere
Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der
etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der
Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst
und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von
Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich
entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die
für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit
später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugs-
kosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie
gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.