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§ 2.
Die Wahl des Vorstandes, sofern dieser nur aus einer Person besteht,
oder, sofern er aus mehreren Personen besteht, des Vorsitzenden des Vorstandes
und die Wahl des obersten Betriebsleiters im Schutzgebiete selbst bedarf der
Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 3.
Bau.
Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
1. Die Spurweite soll mindestens 1 Meter betragen; die Bahn kann ein-
gleisig gebaut werden, jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis
vorzusehen.
2. Für den Bau der Bahn ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu
verwenden.
3. Die Anschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen
der Bestätigung des Reichskanzlers.
4. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur
zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen.
5. Abweichungen von der genehmigten Linie, sofern sie eine Abkürzung
oder Verlängerung der gesamten Strecke um mehr als 10 Kilometer,
gleichviel nach welcher Richtung, oder eine Verschiebung des Anfangs-
oder Endpunkts bedingen, bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.
6. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß innerhalb einer
Frist von 4 Jahren, vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsver-
trags erfolgen) der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern,
wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Verschulden
der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.
Der Bau der Eisenbahn kann im Wege eines schriftlichen Vertrags an
eine deutsche Eisenbahnbaufirma übertragen werden ein solcher Vertrag unterliegt
der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 4.
Betrieb.
Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiser-
lichen Gouverneur anzuzeigen.
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Jahl so auszurüsten,
wie es das Verkehrsbedürfnis erheischt.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig
zu betreiben und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich der
zu errichtenden Telegraphenanlagen, und die Betriebsmittel in solchem
Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die der
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