Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                         — 544 — 
      Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen 
Geschäftsjahre durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen. Die nach 
Ziffer 3 an das Reich zu zahlenden Gewinnanteile sind spätestens am 15. Juni 
an das Reich abzuführen. 
                                                 §   21. 
                                 Ordentliche Reservefonds. 
     Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich 
ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapitale. Die Uberweisungen an den ordent- 
lichen Reservefonds hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grund- 
kapitals erreicht hat. 
Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reservefonds ist 
nicht erforderlich. 
Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Auf- 
geld ist dem ordentlichen Reservefonds zuzuführen. 
                                                 § 22. 
                                   Betriebsreservefonds. 
   Der aus dem Baukapitale zu beschaffende Betriebsreservefonds dient aus- 
schließlich zur Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Jahresabschluß aus 
dem etwaigen Überwiegen der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen 
herausstellen. 
     Der Betrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder 
verzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundes.- 
staats anzulegen. Eine andere Anlegung ist nur mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu. 
                                                § 23. 
                                    Erneuerungsfonds. 
      Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des 
Oberbaues, und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Eisenbahn- 
betriebsmittel, insoweit es sich um den Ersatz ganzer Lokomotiven und Wagen 
handelt, ist ein Erneuerungsfonds anzulegen. Die Zuschüsse zu dem Erneuerungs- 
fonds sind aus den Betriebseinnahmen zu leisten und werden von dem Aufsichts- 
rate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf 
Jahren in Hundertsätzen vom Werte der vorhandenen rollenden Eisenbahnbetriebs- 
mittel sowie des Oberbaues festgesetzt. Dem Erneuerungsfonds sind auch die 
Erlöse aus den entsprechenden abgängigen Materialien sowie die Zinsen des 
Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Ubersteigt der Erneuerungsfonds den 
fünften Teil des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses ermittelten Kapital- 
werts, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden
	        
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