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d) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb zu
führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen
zu betreiben sind;
e) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Liegenschaften und
die Bergwerksgerechtsame der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu
machen und zu veräußern sind;
f) die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe
von Schuldverschreibungen;
g) die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht- und Mietsverträgen auf
länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 6000 Mark über-
steigenden jährlichen Zins;
h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Ver-
pflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für
Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung;
l) die Entscheidung über die Anlegung des Betriebs-, des Erneuerungs-
und des Spezialreservefonds sowie der zum Geschäftsbetriebe nicht er-
forderlichen Gelder;
m) die Uberwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten
der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die
örtliche Verwaltung, insbesondere das Kassen= und Rechnungswesen der
Betriebe im Schutzgebiete;
n) die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthand-
lungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten
mit einem Jahresgehalte von mehr als 5000 Mark oder mit einer
Gewinnbeteiligung;
o) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen
und Pflanzungen; sofern diese Entschließungen jedoch im Laufe eines
Jahres insgesamt einen Wertgegenstand von mehr als 250 000 Mark
umfassen) soll der Aufsichtsrat einen Beschluß der Hauptversammlung
herbeiführen.
§ 37.
Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Ziffer 4
festgesetzten Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung
ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins
wohnenden Mitglieder Ersatz ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Grundsätze
für die Verteilung des dem Aufsichtsrate zustehenden Anteils am Reingewinne
setzt der Aufsichtsrat selbst fest.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 88