Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 552 — 
                                                 § 44. 
                                Ordentliche Hauptversammlung. 
       In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf 
des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, 
so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß jedenfalls be- 
rufen werden, 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt 
       ist (§ 43 Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
      Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande 
      hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstand an die 
      Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegen- 
      stand innerbalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auf- 
       lösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens 
       durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll. 
                                                              § 45. 
        In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des 
Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des ab- 
gelaufenen Rechnungsjahrs zur Erörterung gebracht. Darauf wird über die 
Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge zur Verteilung eines Rein- 
gewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen. 
      Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte 
des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zweier 
Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Ein- 
sicht eines jeden Mitglieds ausgelegt werden. 
         Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich ge- 
nehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
          Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von 
Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vor- 
standes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem Zwecke ein- 
zuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte 
Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 
oder von einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grundkapitals 
vertritt, verlangt wird. 
                                                               §  46. 
                                          Abänderung der Satzung. 
   Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Er- 
gänzungen der Satzung, insbesondere über die Erhöhung und die Herabsetzung 
des Grundkapitals.
	        
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