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Soll das bisherige Verhältnis der Vorzugsanteile Reihe A zu den Stamm-
anteilen Reihe B zum Nachteil einer der beiden Reihen geändert werden, so be-
darf es neben dem Beschlusse der Hauptversammlung eines in gesonderter Ab-
stimmung zu fassenden Beschlusses der benachteiligten Anteilseigner. Bei Beschluß-
fassung gelten dieselben Grundsätze, die bei Beschlüssen der ganzen Hauptversamm-
lung maßgebend sind. Die Beschlußfassung der benachteiligten Anteilseigner kann
nur stattfinden, wenn sie rechtzeitig unter den Zwecken der Hauptversammlung
angekündigt worden ist. Eine gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende gesonderte
Abstimmung der beiden Reihen muß stets bei einer Beschlußfassung über Er-
höhung des Grundkapitals stattfinden.
§ 47.
Mehrheitsverhältnis.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der
Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmemmehrheit)) bei Stimmen-
gleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der
Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver-
mögens im ganzen sowie die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf einer Mehrheit
von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere die
Erhöhung des Grundkapitals, bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei
Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen,
mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist
diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl
unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind.
Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.
§ 48.
Protokoll.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen
und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. In das-
selbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen.
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.
§ 49.
Auflösung und Herabsetzung.
Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder
auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Um-
ständen der Genehmigung des Reichskanzlers.