Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                               — 554 — 
          Der Reichskanzler ist berechtigt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären 
und die Liquidation herbeizuführen, falls sie ween Zahlungsunfähigkeit den Bau 
der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht übernehmen kann oder den 
Betrieb einzustellen genötigt ist. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, statt 
die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, das 
Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem 
Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber 
der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe deren Nennwerts zu erwerben. 
                                                   § 50. 
                                              Liquidation. 
       Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48) 49 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. 
        Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A 
vorweg die ihren Nennwerten entsprechenden Beträge zu verteilen. Alsdann erhält 
das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem 
Aufgelde von zwanzig vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann 
etwa noch verbleibender Uberschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere 
Hälfte wird gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile 
Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und ab- 
gestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und 
abgestempelten gleich. 
                                                §  51. 
                                            Sperrjahr. 
         Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines 
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft 
unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen 
Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht 
worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie 
sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verfahren. 
                                                 §  52. 
         Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die 
Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grund- 
kapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, 
im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt 
gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder 
sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte 
Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen 
auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeit- 
punkt in Wirksamkkeit.
	        
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