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Der Reichskanzler ist berechtigt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären
und die Liquidation herbeizuführen, falls sie ween Zahlungsunfähigkeit den Bau
der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht übernehmen kann oder den
Betrieb einzustellen genötigt ist. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, statt
die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, das
Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem
Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber
der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe deren Nennwerts zu erwerben.
§ 50.
Liquidation.
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48) 49 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A
vorweg die ihren Nennwerten entsprechenden Beträge zu verteilen. Alsdann erhält
das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem
Aufgelde von zwanzig vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann
etwa noch verbleibender Uberschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere
Hälfte wird gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile
Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und ab-
gestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und
abgestempelten gleich.
§ 51.
Sperrjahr.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft
unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen
Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht
worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie
sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verfahren.
§ 52.
Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die
Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von
dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grund-
kapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden,
im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt
gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder
sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte
Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen
auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeit-
punkt in Wirksamkkeit.