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3. Im § 36)8 erster Absatz ist das Wort „größte“ zu streichen; der zweite
Absatz erhält folgende Fassung:
„Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen:
24 Offiziere oder Beamte,
40 Mann,
6 bis 12 liegende Kranke,
24 sitzende Kranke,
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferde-
wärtern,
1 Fahrzeug oder 2 Fahrzeuge.“)“
Als Fußnote zu § 36)/8 zweiter Absatz ist aufzunehmen:
"*) () Bei der überschlägigen Ermittelung des Wagenbedarfs für
die Verladung von Fahrzeugen werden berechnet:
a) Als einzeln zu verladen:
Geschütze und andere Fahrzeuge der Fußartillerie, vier- und
mehrspännige nicht abprotzbare Fahrzeuge sowie Planwagen
der Fuhrparkkolonnen. Für diese Verladungen genügen
Eisenbahnwagen bis zu 6,5 m (ausschl.) Bodenlänge, vergl.
indes (2).
b) Als zu zweien zu verladen:
Geschütze und Munitionswagen der Feldartillerie, sowie die
übrigen abprotzbaren oder zweispännigen Fahrzeuge (ausge-
nommen die Planwagen der Fuhrparkkolonnen (s. a). Für
diese Zusammenladungen sind Eisenbahnwagen von 6,5 m
(einschl.) bis 7 m Bodenlänge erforderlich.
(2) Soweit in einzelnen Fällen (§ 40,3) Wagenbodenlängen über
7 m oder Wagen von besonderer Tragfähigkeit erforderlich sind, wird
dies besonders angegeben.“
4. Die Ziffer 3 im § 37 erhält folgende Fassung:
„3. Für Mannschaften und untere Beamte sind die Personen-
wagen III. und IV. Klasse bestimmt) in Ermangelung geeigneter Per-
sonenwagen sind ausgerüstete gedeckte Güterwagen zu stellen.
Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines
Infanterie-Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind zur Ver-
minderung der Zuglänge — zumal auf eingleisigen Strecken mit Rück-
sicht auf die Kreuzungsgleise —, der Achsenzahl und des Zuggewichts
vorzugsweise ausgerüstete Güterwagen „und zwar wenn angängig mit
großem Fassungsraum einzustellen.“
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