Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 559 — 
3. Im § 36)8 erster Absatz ist das Wort „größte“ zu streichen; der zweite 
Absatz erhält folgende Fassung: 
„Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen: 
24 Offiziere oder Beamte, 
40 Mann, 
6 bis 12 liegende Kranke, 
24 sitzende Kranke, 
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferde- 
wärtern, 
1 Fahrzeug oder 2 Fahrzeuge.“)“ 
Als Fußnote zu § 36)/8 zweiter Absatz ist aufzunehmen: 
"*) () Bei der überschlägigen Ermittelung des Wagenbedarfs für 
die Verladung von Fahrzeugen werden berechnet: 
  
a) Als einzeln zu verladen: 
Geschütze und andere Fahrzeuge der Fußartillerie, vier- und 
mehrspännige nicht abprotzbare Fahrzeuge sowie Planwagen 
der Fuhrparkkolonnen. Für diese Verladungen genügen 
Eisenbahnwagen bis zu 6,5 m (ausschl.) Bodenlänge, vergl. 
indes (2). 
b) Als zu zweien zu verladen: 
Geschütze und Munitionswagen der Feldartillerie, sowie die 
übrigen abprotzbaren oder zweispännigen Fahrzeuge (ausge- 
nommen die Planwagen der Fuhrparkkolonnen (s. a). Für 
diese Zusammenladungen sind Eisenbahnwagen von 6,5 m 
(einschl.) bis 7 m Bodenlänge erforderlich. 
(2) Soweit in einzelnen Fällen (§ 40,3) Wagenbodenlängen über 
7 m oder Wagen von besonderer Tragfähigkeit erforderlich sind, wird 
dies besonders angegeben.“ 
4. Die Ziffer 3 im § 37 erhält folgende Fassung: 
„3. Für Mannschaften und untere Beamte sind die Personen- 
wagen III. und IV. Klasse bestimmt) in Ermangelung geeigneter Per- 
sonenwagen sind ausgerüstete gedeckte Güterwagen zu stellen. 
Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines 
Infanterie-Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind zur Ver- 
minderung der Zuglänge — zumal auf eingleisigen Strecken mit Rück- 
sicht auf die Kreuzungsgleise —, der Achsenzahl und des Zuggewichts 
vorzugsweise ausgerüstete Güterwagen „und zwar wenn angängig mit 
großem Fassungsraum einzustellen.“ 
                                                                                                                             89*
	        
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