565
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. S. 565. — Gesetz über die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen
Schutztruppen. S. 593.
(Nr. 3245.) Gesetz über die Densionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des
Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen.
Vom 31. Mai 1906.
Wir Wilbelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Teil.
Reichsheer.
A. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Friedensstandes.
Anspruch auf Pension.
§ I.
Die Offiziere des Friedensstandes haben Anspruch auf eine lebenslängliche
Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fort-
setzung des aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb
aus diesem Dienste ausscheiden müssen.
Bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit haben die Offiziere des Friedens-
standes Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu
jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur solange
gewährt, wie die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 90
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1906.