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Offizieren, die sich in außereuropäischen Ländern mindestens ein Jahr ohne
Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit
doppelt gerechnet, falls eine solche Doppelrechnung den Beamten des Auswärtigen
Amtes bewilligt ist. Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche
Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze
kommen.
§ 17.
Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist,
unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs-
jahre anzurechnen sind, und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre anzurechnen
sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben,
ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung
oder Demobilmachung stattgefunden hat. Für die Vergangenbeit bewendet es
bei den getroffenen Bestimmungen.
§ 18
Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einjähriger Dauer sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft aus-
geschlossen.
Unter besonderen Umständen kann die Zeit der Freiheitsstrafe mit Ge-
nehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Ge-
nehmigung des Kaisers angerechnet werden.
Verfahren.
§ 19.
Die Feststellung und Anweisung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse
auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch. dieses Gesetz aus-
drücklich vorbehalten sind.
§ 20.
Die Pensionsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt jedoch ist
der Pensionszuschuß (§ 6 Abs. 5) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe
zu zahlen.
Die Zahlung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuletzt
Besoldungsgebührnisse gezahlt worden sind.
Stehen dem Pensionsberechtigten für den Monat nach Bekanntmachung
der Pensionierung Besoldungsgebührnisse zu, deren Betrag geringer ist als die
Pensionsgebührnisse, so wird ihm der Unterschied vergütet.