— 585 —
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee
gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands
bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von
60 Grad Nordbreite.
§ 54.
Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
§ 55.
Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und
Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer
etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Vertragsverhältnisse bei der
Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht
vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt.
Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebenjahrs eine dienstliche Ein-
schiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine stattgefunden, so wird
die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab gerechnet.
§ 56.
Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handelsflotte
angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten Lebensjahrs an
zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit an-
gerechnet.
Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses.
§ 57.
Wird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als
Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so ruht
das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses, soweit sein
Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des
früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist,
folgende Beträge übersteigt:
bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit
von weniger als 21 Jahren 3 000 Mark,
bei einer solchen von wenigstens 21 3 300
— — — 24 3 600
27 39 00
30 4 100
33 4 100
36 4 500
Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung.