Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                    — 588 —
 
                                                    Fristen. 
                                                     §  41. 
             Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Friedensdienstbeschädigung, welche 
durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen 
in den Schutzgebieten verursacht worden ist, so kann die Dienstbeschädigung auch 
nach dem Ausscheiden festgestellt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe 
von zehn Jahren geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der 
Rückkehr in die Heimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausscheiden. 
            Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
 
           Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höbe des Pensionszuschusses. 
                                                                §  85. 
          Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die für den Aufenthalt in 
Afrika festgesetzten Bezüge außer Betracht. Als pensionsfähiges Diensteinkommen 
gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der 
Kaiserlichen Marine, je nachdem der Offizier aus dem Reichsheer oder der 
Kaiserlichen Marine hervorgegangen ist, und zwar nach Maßgabe des Dienst- 
grads und der Dienststelle, welche der Offizier in der Schutztruppe bekleidet hat. 
          Der nach § 6 Abs. 5 für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs 
zu gewährende Pensionszuschuß ist so zu bemessen, daß die im Falle eines Heimats- 
urlaubs während dieser Monate zu zahlenden Beträge erreicht werden.
 
                                                Tropenzulage. 
                                                           §  66. 
              Auf eine Tropenzulage im Betrage der Kriegszulage (§ 12) haben die- 
jenigen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge 
außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in 
den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den 
Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung 
eine Folge ihres Vorsatzes ist. 
            Kriegszulage, Pensionserhöhung (§ 49) und Tropenzulage werden nicht 
nebeneinander gewährt. 
                                                                  §  67. 
              Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger 
als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem 
weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den 
Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppel- 
betrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt.
	        
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