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schlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im
Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom
Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder aus-
ländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland ab-
geschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei.
Für Kostgeschäfte (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vor-
stehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die
Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen in-
ländischen Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der
Bundesrat.
Artikel 4.
a) Der Vorschrift, betreffend „Befreit sind“ zu Nummer 1 des Tarifs,
ist am Schlusse hinzuzufügen:
oder, welche die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter
Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der
Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben.
b) Der Vorschrift, betreffend die „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs,
ist hinzuzufügen:
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte über Renten- und
Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere.
Artikel 5.
In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 4 des Tarifs
ist statt:
„zu 4 a 1 und 2: 0,20 Mark
" 4 a 3: 1,00
4a 4: O,30
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.“
zu setzen:
„zu 4 a 1: 0,20 Mark
4a 2: 1,00 —
-4a 3: 0,30 —
= 4a 4: 0,20 -
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Be-
rechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig
in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oben-
hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.“