Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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schlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im 
Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat. 
           Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom 
Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder aus- 
ländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen. 
            Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland ab- 
geschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei. 
            Für Kostgeschäfte (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vor- 
stehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die 
Hälfte der tarifmäßigen Sätze. 
         Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen in- 
ländischen Börsenplätzen. 
            Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der 
Bundesrat. 
                                                     Artikel 4. 
a) Der Vorschrift, betreffend „Befreit sind“ zu Nummer 1 des Tarifs, 
ist am Schlusse hinzuzufügen: 
        oder, welche die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter 
        Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der 
        Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben. 
b) Der Vorschrift, betreffend die „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs, 
        ist hinzuzufügen: 
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte über Renten- und 
      Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, sowie 
       Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere. 
                                                           Artikel 5. 
In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 4 des Tarifs 
ist statt: 
„zu 4 a 1 und 2: 0,20 Mark 
" 4 a 3: 1,00 
4a 4: O,30 
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.“ 
zu setzen: 
„zu 4 a 1: 0,20 Mark 
4a 2: 1,00 — 
-4a 3: 0,30 — 
= 4a 4: 0,20 - 
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Be- 
rechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig 
in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oben- 
hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.“
	        
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