Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                            — 619 — 
         In Ziffer 3 der „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs ist statt: 
„„Nummer 4a 1" 
zu setzen: 
„Nummer 4a 4“. 
                                                    Artikel 6. 
Die §§ 9, 11 und 19 des Gesetzes werden wie folgt geändert: 
1. Im Abs. 1 des § 9 ist statt: 
„am Tage des Geschäftsabschlusses“ 
zu setzen: 
„spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“". 
Im Abs. 2 daselbst ist statt: 
, Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“ 
zu setzen: 
„Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist“. 
2. Im Abs. 1 des & 11 kommen die Worte: 
„demselben Steuersatz unterliegen und“ 
sowie der Satz: · 
„Die Abgabe ist“ bis „zu berechnen.“ 
in Wegfall. 
3. Im Abs. 1 des 9 19 ist statt: 
„unrichtige Nachweise vorlegt“ 
zu setzen: 
„unrichtige Angaben macht“. 
                                                    Artikel 7. 
          Hinter § 42 des Gesetzes wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet: 
                                                      § 42 a. 
     Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab- 
gaben unterliegt der Verjährung. 
          Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
     Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse des 
Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den 
übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.
	        
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