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In Ziffer 3 der „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs ist statt:
„„Nummer 4a 1"
zu setzen:
„Nummer 4a 4“.
Artikel 6.
Die §§ 9, 11 und 19 des Gesetzes werden wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 des § 9 ist statt:
„am Tage des Geschäftsabschlusses“
zu setzen:
„spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“".
Im Abs. 2 daselbst ist statt:
, Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“
zu setzen:
„Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist“.
2. Im Abs. 1 des & 11 kommen die Worte:
„demselben Steuersatz unterliegen und“
sowie der Satz: ·
„Die Abgabe ist“ bis „zu berechnen.“
in Wegfall.
3. Im Abs. 1 des 9 19 ist statt:
„unrichtige Nachweise vorlegt“
zu setzen:
„unrichtige Angaben macht“.
Artikel 7.
Hinter § 42 des Gesetzes wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet:
§ 42 a.
Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab-
gaben unterliegt der Verjährung.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse des
Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den
übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.