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Packungen abgegeben werden. Die Verpackung der inländischen Erzeugnisse hat,
sofern nicht Ausnahmen zugelassen werden, in den Betrieben zu erfolgen, in
denen sie hergestellt werden.
Auf jeder Packung ist der Inhalt nach Art und Menge, sowie bei
Zigarettentabak und Zigaretten auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen
der Steuerklasse (§ 2 Abs. 1) in Druckschrift anzugeben. Außerdem ist auf jeder
Packung Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers ersichtlich
zu machen. Die Firmenbezeichnung des Herstellers kann durch ein gesetzlich ge-
schütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
Die Verpflichtung zur Angabe des Preises oder der Preisgrenzen erstreckt
sich auch auf solche Packungen, die feingeschnittenen Tabak im Kleinverkaufs-
preise von drei Mark oder weniger für ein Kilogramm enthalten. Wird solcher
Tabak unverpackt verkauft, so ist der Kleinverkaufspreis an einer in die Augen
fallenden Stelle des Behältnisses anzugeben.
Zigarettentabak, Zigarettenhülsen und blättchen, die an Zigarettenfabriken
abgegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Maßnahmen
von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 befreit. Ferner erstrecken sich diese Vor-
schriften nicht auf Waren der genannten Art, die zur Ausfuhr bestimmt sind
§ 3 Abs. 4).
Der Bundesrat ist befugt, im Falle der Umgehung der Zigarettensteuer
beim Einzelverkaufe für diesen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder
die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auf alle Personen auszudehnen, die der
Zigarettensteuer unterliegende Waren feilhalten, verkaufen oder sonstwie an Ver-
braucher abgeben.
§ 6.
Vorschriften für die Einfuhr.
Die Vorschriften des § 5 gelten auch für die eingeführten Erzeugnisse der
im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art sowie für eingeführte Zigarettenhülsen und
blättchen. Es kann jedoch zugelassen werden, daß die Verpackung erst im In-
lande vorgenommen wird.
Eingeführte Zigarettentabake und Zigaretten, auf deren Packungen die im
§ Abs. 2 vorgeschriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den höchsten Sätzen
des § 2 Ziffer 1 und 2 zu versteuern.
§ 7.
Vorschriften für die Betriebe. Anmeldung des Betriebs und der Räume.
Wer gewerbsmäßig Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder
blättchen herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung
der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich
anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie
der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume
vorzulegen.