Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 638 — 
                                                   §  18. 
                                      Strafe der Defraudation. 
         Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber fünfzig 
Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
          Kann der vorenthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine 
Geldstrafe von fünfzig Mark bis hunderttausend Mark ein. 
       Liegt eine Ubertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. 
                                                    §  19. 
                                    Defraudation im Rückfalle. 
          Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener 
Bestrafung wird die im § 18 angedrohte Strafe verdoppelt. 
      Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten 
der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 
     Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn 
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Staafe bis zur Begehung der 
neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
                                                     §  20. 
                                         Ordnungsstrafen. 
          Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, 
mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt: 
a) wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- 
       amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder 
      Überwachung der Zigarettensteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder 
      Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ver- 
       spricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Straf- 
       gesetzbuchs vorliegt; 
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
      durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines 
      Amtes in bezug auf die Zigarettensteuer verhindert wird, sofern nicht 
     der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
	        
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