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§ 26.
Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 27.
Neben der in den §§ 25), 26 angedrohten Strafe kommt die durch die
Hinterziehung der Steuer begründete Strafe zur Anwendung.
§ 28.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Matten oder andere Formen, die zur An-
fertigung von Steuerzeichen dienen können) anfertigt oder an einen
Anderen als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel) Stiche, Platten oder
Formen unternimmt oder Abdrucke an einen Anderen als die Behörde
verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unter-
schied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 29.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich
schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält.
§ 30.
Strafverfahren und Verjährung. der Strafverfolgung.
In den Fällen der §§ 17 bis 23 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens
sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden-
wege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen
Zigarettentabaken und Zigaretten, Zigarettenhülsen und blättchen sowie Geld-
strafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er-
lassen ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von
anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 31.
Verwaltung der Zigarettensen und Ausgleichungsbeträge.
Die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer erfolgt durch die
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach
Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.