Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                    — 657 — 
haften, behufs der Berechnung der Steuer bei demjenigen Teile in Abzug, auf 
welchem sie haften. 
          Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien als auf dem 
steuerpflichtigen Teile der Masse haften, kommen von dem letzteren nur nach dem 
Verhältnisse dieses Teiles zur gesamten Masse in Abzug. 
         In das Grundbuch eingetragene Schulden, für welche der Eigentümer zu- 
gleich persönlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Grundstücks und kommen 
nur rücksichtlich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrags bei der übrigen 
Masse in Anrechnung. 
                                          Betrag der Erbschaftssteuer. 
                                                               § 10. 
            Die Erbschaftssteuer beträgt: 
I.   vier vom Hundert: 
1. für leibliche Eltern; 
2. für voll- und halbbürtige Geschwister sowie für Abkömmlinge 
       ersten Grades von Geschwistern; 
II. sechs vom Hundert: 
für Großeltern und entferntere Voreltern; 
für Schwieger- und Stiefeltern; 
für Schwieger- und Stiefkinder 
für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern; 
für uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Ab- 
kömmlinge, 
für an Kindes Statt angenommene Personen und deren Ab- 
kömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an 
Kindes Statt erstrecken; 
III. acht vom Hundert: 
1. für Geschwister der Eltern; 
2. für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie; 
IV. zehn vom Hundert in den übrigen Fällen, soweit es sich nicht um 
einen Erwerb der im §. 12 bezeichneten Art handelt. 
Übersteigt der Wert des Erwerbes den Betrag von 
20 000 Mark, so wird das 1 /10 fache, 
übersteigt er den Betrag von 
30 000 Mark, so wird das 1 /2,10 fache, 
50 000 - - - - 1 3,10 - 
75 000-------------     1/ 4,10    
 
". ". ". 2 1 4,10 
100 000 1 5,10 
150 000  1 6,10 
                                                                                                                                  102*
	        
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