Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 659 — 
          steht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Ver- 
          kaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art 
         den Betrag von 5 000 Mark nicht übersteigt; auf den Abzug der 
         Schulden und Lasten von dem Werte der bezeichneten Gegenstände 
         finden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung; 
8)    leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, soweit 
         der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch 
         Schenkung oder Ubergabevertrag zugewandt hatten; 
h) Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse zum 
      Erblasser gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes den 
      Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt; 
5. ein Erwerb, der anfällt Familienstiftungen auf Grund eines in einer 
     Verfügung von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts.
 
                                                                §  12. 
Die Erbschaftssteuer beträgt fünf vom Hundert: 
1. für einen Erwerb, der anfällt inländischen Kirchen; 
2. für einen Erwerb, der anfällt solchen inländischen Stiftungen, Gesell- 
      schaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich kirchliche, mild- 
      tätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte 
       juristischer Personen zustehen; 
3. für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder gemein- 
       nützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder der deutschen 
       Schutzgebiete gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten 
       Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder 
       bestimmte Personen beschränkt ist; 
4. für einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, welche die Unter- 
       stützung der zu dem Erblasser in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse 
       stehenden Personen, sowie der Familienangehörigen solcher Personen 
       bezwecken. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerb anfällt Kassen oder 
        Anstalten, welche die Unterstützung von Personen sowie deren Familien- 
        angehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, bei 
       dem der Erblasser beteiligt war, in einem Dienst= oder Arbeits- 
        verhältnisse stehen. 
      Unter Kirchen (Abs. 1, Nr. 1) und kirchlichen Zwecken (Abs. 1, Nr. 2 und 3) 
sind alle inländischen öffentlich zugelassenen Religionsgesellschaften, denen die 
Rechte juristischer Personen zustehen, sowie die Zwecke solcher Religionsgesellschaften 
zu verstehen. 
       Vermögensvorteile von nicht mehr als 5000 Mark sind in den Fällen des 
Abs. 1 von der Erbschaftssteuer befreit.
	        
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