Nummer
des Zollsatz
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in
allgemeinen
Tarifs Franken
363 Baumwollenes Näh-- und Strick= (Häkel-) Garn in Knäueln,
auf Spulen, Pappkarten, in Strähnen und in anderen
Aufmachungen, gebleicht oder gefärbt ... 100 kg 100
366 Baumwollengewebe, nach dem Weben gebleicht oder einfarbig
gefärbt, glatt oder geköpert, mit Ausnahme der besonders
genannen .. . . . . . . . - 80
367 Gewebe aus reiner Baumwolle, aus gefärbtem, ein- oder
mehrfarbigem Garn .. .. .. ...... . ..... . . .. . . ... 90
Anmerkung zu Nr. 366 und 367. Alle einfarbig gefärbten
Baumwollengewebe werden nach Nr. 366 verzollt ohne Rücksicht darauf,
ob sie im Stück gefärbt oder aus einfarbig gefärbtem Garn her-
gestellt sind.
368 Sogenannter Barchent, Kalmuck, Flanell und Pikee, aus
Baumwolle gewebt; bedruckte Baumwollengewebe (Kattun),
mit oder ohne Glanz; Perkal und Cretonne; bedruckte
Taschentücher sowie Decken, im Stück, nicht zerschnitten;
bedruckter Rips und andere ähnliche Gewebe ... : 100
369 Leichte Gewebe, glatt, gestickt, auch gebleicht, gefärbt oder
bedruckt, mit Ausnahme der Tülle und Spitzten - 130
371 Baumwollener Samt und Plüsch aller Art.......... .. - 160
372 Vorhänge, Decken, Taschentücher, Handtücher, Bettücher
u. dgl., vom Stück geschnitten, auch gefärbt und Bei-
mischungen von Fäden aus unedlem Metall oder von
anderen pflanzlichen Spinnstoffen enthaltend 5 150
Reichs= Gesetzbl. 1906.