Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
  
des Zollsatz 
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in 
allgemeinen 
Tarifs Franken 
363 Baumwollenes Näh-- und Strick= (Häkel-) Garn in Knäueln, 
auf Spulen, Pappkarten, in Strähnen und in anderen 
Aufmachungen, gebleicht oder gefärbt ... 100 kg 100 
366 Baumwollengewebe, nach dem Weben gebleicht oder einfarbig 
gefärbt, glatt oder geköpert, mit Ausnahme der besonders 
genannen .. . . . . . . . - 80 
367 Gewebe aus reiner Baumwolle, aus gefärbtem, ein- oder 
mehrfarbigem Garn .. .. .. ...... . ..... . . .. . . ... 90 
Anmerkung zu Nr. 366 und 367. Alle einfarbig gefärbten 
Baumwollengewebe werden nach Nr. 366 verzollt ohne Rücksicht darauf, 
ob sie im Stück gefärbt oder aus einfarbig gefärbtem Garn her- 
gestellt sind. 
368 Sogenannter Barchent, Kalmuck, Flanell und Pikee, aus 
Baumwolle gewebt; bedruckte Baumwollengewebe (Kattun), 
mit oder ohne Glanz; Perkal und Cretonne; bedruckte 
Taschentücher sowie Decken, im Stück, nicht zerschnitten; 
bedruckter Rips und andere ähnliche Gewebe ... : 100 
369 Leichte Gewebe, glatt, gestickt, auch gebleicht, gefärbt oder 
bedruckt, mit Ausnahme der Tülle und Spitzten - 130 
371 Baumwollener Samt und Plüsch aller Art.......... .. - 160 
372 Vorhänge, Decken, Taschentücher, Handtücher, Bettücher 
u. dgl., vom Stück geschnitten, auch gefärbt und Bei- 
mischungen von Fäden aus unedlem Metall oder von 
anderen pflanzlichen Spinnstoffen enthaltend 5 150 
  
Reichs= Gesetzbl. 1906. 
  
 
	        
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