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Ermittelung des Wertes der Masse.
§ 16.
Der Ermittelung des Betrags der Masse wird der Wert zur Zeit des
Anfalls zu Grunde gelegt.
Bei Grundstücken der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Art wird der Ertrags-
wert zu Grunde gelegt. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des
Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können.
§ 17.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die entweder ausdrücklich oder durch
anderweitige die Dauer begrenzende Umstände auf bestimmte Zeit beschränkt sind,
ist der Gesamtwert unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung
der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetz-
lichen Zinssatze kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. Bei immerwährenden
Nutzungen wird das Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrags, bei Nutzungen
von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften der §§ 18, 19 Anwendung
finden, das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrags als Wert angenommen.
§ 18.
Der Wert von Leibrenten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen, einschließlich des im § 3 Nr. 1 bezeichneten Erwerbes,
wird nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Bezugerecht erlischt,
berechnet, und zwar wird als Wert bei einem Alter
1 bis zu 25 Jahren das 20 fache,
2. von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 18 fache,
33. 35 45 - 16
4. - —45 - 55 - M14 -
5. - - - 55 - 2 65 l - 12 -
6. - —65 -J270 - " 10 „
7. . - 70 . 75 - 8
8. 75. 80 6
9. 80 Jahren das 4 fache des Wertes der einjährigen
Nutzung angenommen.
Ist jedoch die Nutzung oder Leistung
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 schon innerhalb eines Zeitraums von
10 Jahren,
im Falle des Abs. 1 Nr. 2 schon innerhalb eines Zeitraums von
9 Jahren,