Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                        — 661 — 
                            Ermittelung des Wertes der Masse. 
                                                  §  16. 
            Der Ermittelung des Betrags der Masse wird der Wert zur Zeit des 
Anfalls zu Grunde gelegt. 
         Bei Grundstücken der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Art wird der Ertrags- 
wert zu Grunde gelegt. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des 
Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung 
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können. 
                                                       §  17. 
         Bei Nutzungen oder Leistungen, die entweder ausdrücklich oder durch 
anderweitige die Dauer begrenzende Umstände auf bestimmte Zeit beschränkt sind, 
ist der Gesamtwert unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung 
der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetz- 
lichen Zinssatze kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. Bei immerwährenden 
Nutzungen wird das Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrags, bei Nutzungen 
von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften der §§ 18, 19 Anwendung 
finden, das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrags als Wert angenommen. 
                                                 §  18. 
         Der Wert von Leibrenten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen, einschließlich des im § 3 Nr. 1 bezeichneten Erwerbes, 
wird nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Bezugerecht erlischt, 
berechnet, und zwar wird als Wert bei einem Alter 
1 bis zu 25 Jahren das 20 fache, 
2. von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 18 fache, 
33. 35 45 - 16 
4. - —45 - 55 - M14 - 
5. - - - 55 - 2 65 l - 12 - 
6. - —65 -J270 - " 10 „ 
7. . - 70 . 75 - 8 
8. 75. 80 6 
9. 80 Jahren das 4 fache des Wertes der einjährigen 
Nutzung angenommen. 
    Ist jedoch die Nutzung oder Leistung 
            im Falle des Abs. 1 Nr. 1 schon innerhalb eines Zeitraums von 
            10 Jahren, 
           im Falle des Abs. 1 Nr. 2 schon innerhalb eines Zeitraums von 
            9 Jahren,
	        
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