— 667 —
Erbschaftssteuererklärung.
§ 37.
Auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem
zu bestimmenden Frist hat der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen
Verpflichtete dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Die Frist
muß mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung muß ein vollständiges
Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter
Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder
Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden
Verhältnisse enthalten.
Für die Erklärung kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.
Die Erbschaftssteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
§ 38.
Die in den §§ 36, 37 bezeichneten Verpflichtungen gelten auch für
Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und gesetzliche Vertreter der Erwerber in
Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegenstände. Die im § 36
bezeichneten Fristen beginnen für diese Personen nicht vor der Übernahme der
Verwaltung.
§ 39.
Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so
kommt die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung auch den übrigen zu-
statten, sofern der diesen angefallene Erwerb daraus erkennbar ist.
§ 40.
Den Erbschaftssteuerämtern sind seitens der nachbenannten Behörden und
Beamten die folgenden Mitteilungen zu machen: «
1. seitens der Standesämter
von den eingetretenen Sterbefällen,
2. seitens der Gerichte
von den ergangenen Todeserklärungen,
3. seitens der Gerichte und Notare
von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von ihnen
eröffneten Verfügungen von Todes wegen,
4. seitens der Gerichte und Verwaltungsbehörden
von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes.