Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                        — 696 — 
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die 
Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. 
          In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
 
                                                                    §   2. 
             Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit bes Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert- 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- 
gibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundebrats genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. 
          Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
 
                                                             §   3. 
              Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
            Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
 
                                                                 § 4. 
            Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten 
Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu 
entrichten.
	        
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