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Nummer Zollsatz
e
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in
allgemeinen
Tarifs Franken
385. Bindfaden und Schnur aus Hanf, Jute und anderen nicht
besonders genannten Spinnstosfen 100 kg 65
Anmerkung zu den Abschnitten XXI bis XXIV. Einfache
Nähte oder angeknüpfte oder angewebte Fransen bleiben ohne Einfluß
auf die Verzollung von abgepaßten Geweben, Stoffen, Wirkwaren
u. dgl. aus Spinnstoffen aller Art und begründen nicht die Ver-
zollung solcher Waren als Konfektionswaren.
Gewebe, in die nur Buchstaben, auch verschlungen oder verziert
(Namenszüge, Lierbuchstaben usw.), Namen, Ziffern u. dgl. eingestickt
sind, werden, abgesehen von den im Tarif besonders genannten
Fällen, nicht als Stickereien behandelt.
Bei Taschentüchern bleiben eingestickte unwesentliche Verzierungen,
welche die vorgenannten Buchstaben, Namen, Ziffern u. dgl. um.
geben, wie Ranken (Schnörkel), Arabesken u. dgl. ohne Einfluß auf
die Verzollung.
In Beschwerde-oder Zweifelsfällen werden solche Verzierungen
als unwesentlich angesehen, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche
von 6 cm im Geviert nicht überschreitet.
405 Kleider aus Wollenstoffen — Doppelter Zoll
des Stoffs, aus
dem die Ware
verfertigt ist.
aus 406 Frauenkleider aus Baumwollenstoffen: — 350 bes Zolls
des Stoffs, aus
dem die Ware
« » verfertigt ist.
415 Massive Waren aus Gold,) Silber, Platina und allen Le-
gierungen dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert:
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungen 1 kg 20
b) aus Silber oder vergoldkdt. 5 5
416 Juwelierwaren aus Gold, Silber, Platina und allen Le-
" gierungen dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert,
zu Schmuckzwecken und zur inneren Ausschmückung von
Wohnungen:
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungen 40
b) aus Silber oder vergoldet. - 10