Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nummer Zollsatz 
e 
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in 
allgemeinen 
Tarifs Franken 
385. Bindfaden und Schnur aus Hanf, Jute und anderen nicht 
besonders genannten Spinnstosfen 100 kg 65 
Anmerkung zu den Abschnitten XXI bis XXIV. Einfache 
Nähte oder angeknüpfte oder angewebte Fransen bleiben ohne Einfluß 
auf die Verzollung von abgepaßten Geweben, Stoffen, Wirkwaren 
u. dgl. aus Spinnstoffen aller Art und begründen nicht die Ver- 
zollung solcher Waren als Konfektionswaren. 
Gewebe, in die nur Buchstaben, auch verschlungen oder verziert 
(Namenszüge, Lierbuchstaben usw.), Namen, Ziffern u. dgl. eingestickt 
sind, werden, abgesehen von den im Tarif besonders genannten 
Fällen, nicht als Stickereien behandelt. 
Bei Taschentüchern bleiben eingestickte unwesentliche Verzierungen, 
welche die vorgenannten Buchstaben, Namen, Ziffern u. dgl. um. 
geben, wie Ranken (Schnörkel), Arabesken u. dgl. ohne Einfluß auf 
die Verzollung. 
In Beschwerde-oder Zweifelsfällen werden solche Verzierungen 
als unwesentlich angesehen, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche 
von 6 cm im Geviert nicht überschreitet. 
405 Kleider aus Wollenstoffen — Doppelter Zoll 
des Stoffs, aus 
dem die Ware 
verfertigt ist. 
aus 406 Frauenkleider aus Baumwollenstoffen: — 350 bes Zolls 
des Stoffs, aus 
dem die Ware 
« » verfertigt ist. 
415 Massive Waren aus Gold,) Silber, Platina und allen Le- 
gierungen dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert: 
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungen 1 kg 20 
b) aus Silber oder vergoldkdt. 5 5 
416 Juwelierwaren aus Gold, Silber, Platina und allen Le- 
" gierungen dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert, 
 zu Schmuckzwecken und zur inneren Ausschmückung von 
Wohnungen: 
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungen 40 
b) aus Silber oder vergoldet. - 10 
  
  
 
	        
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