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Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Enmtrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der
Hand geben.
§ 13.
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten § 11
Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe
binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden
Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im § 12 Abs. 1
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte § 11
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver-
wenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß
der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 12 obliegenden Verpflichtungen recht-
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege.
§ 14.
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern
letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher
Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten,
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so Erhe das Abwickelungsgeschäft
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu
bezeichnender Nummer (§ 17) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete
egenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben
Menge (Report., Deport, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem
Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen.