Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 701 — 
                                               §  15. 
         Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und 
eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als 
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus- 
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte 
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung 
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und 
über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere 
über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen. 
                                               §  16. 
          Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- 
schiedenen Zinsterminen von Wertpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. 
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt 
ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Stücke gleicher Gattung 
zurückzugeben, bleiben steuerfrei wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder 
Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung 
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß- 
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ 
enthalten. 
                                                     § 17. 
          Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von denjenigen An- 
stalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf- und sonstige 
Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen 
Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
                                                      §  18. 
            Ist bei dem Abschluß eines eögabepslichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§ 11, 12, 13, 14, 17 außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; 
diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im 
halben Betrage zu erheben ist § 9 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande 
wohnhaften Kontrahenten. 
 
 
  
  
  
  
                                                    §  19. 
         Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden
	        
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