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pflichtigen Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem
Empfänger der Sendung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer
verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht.
§ 35.
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6 a, b.
und sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen
handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6) darf nur erfolgen,
wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab-
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art aus-
gehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden
im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
§ 36.
Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland aus-
gestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder
auszuhändigen) oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der
Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle
der inländische Vertreter.
§ 37.
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift-
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller
erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem
die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die
Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten
ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus-
händigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem
Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen
Frachtführer zu erfolgen.
§ 38.
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen
unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten
Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.
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