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§ 50.
Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet nur
statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung oder der
Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.
§ 51.
Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
§ 52.
Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf ein Jahr zu be-
messenden Ubergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung abweichend von
den vorstehenden Vorschriften zu regeln.
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
(Tarifnummer 8.)
§ 53.
Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Be-
fahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn
zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Er-
laubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten
gelten nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird
hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom
Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt.
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des
Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze
werden hierdurch nicht berührt.
§ 54.
Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten
Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegen-
über auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen
ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur
zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im
Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht
vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraft-
fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.