Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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3.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  des  im  §#  1  gedachten
Vertrags:
a)  zur  baren  Zuzahlung:
1.  auf  13  350  Stück  Stammaktien  der  BVreslau-Warschauer  Eisenbahn
  die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  191  305  Mark  50  Pf.
2.  auf  6  675  Stück  Stamm,Prioritätsaktien
  der  Breslau-Warschauer  Eisenbahn
  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  121483  —
b)  zu  den  vertragsmäßigen  Abfindungen:
1.  an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  der
Breslau-Warschauer  Eisenbahngesellschaft
  die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  32  000  —
an  die  Mitglieder  der  Direktion  der
Breslau-Warschauer  Eisenbahngesellschaft
  die  Summe  0  .  .  .  .  ..  105  000  —
zu  verwenden  und

I.  zur  Deckung  der  im  &  3  unter  a  und  b  erforderlichen  Mittel  die  Bestände
  der  Reserve-,  Erneuerungs=  usw.  Fonds  der  Breslau-Warschauer
Eisenbabn,  deren  Höhe  nach  dem  Abschlusse  des  Jahres  1902
—  901  431  Mark  8  Pf.  betrug,  sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen
  sein  werden,  zu  verwenden,

II.  die  verbleibenden  Restbestände  der  genannten  Fonds  in  Anrechnung  auf
die  der  Staatsregierung  bewilligten  noch  offenstehenden  Eisenbahnkredite
zu  verwenden.

84.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden
cͤhiht  bei  dem  Umtausche  von  Aktien  in  Staatsschuldverschr  eibungen,  sofern
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  dem  mit  der  Direktion  der  Breslau-Warschauer
  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrage  für  den  Umtausch  maßgebenden
  Verhältniszahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des  in  Staatsschuldvanschreihungen
  nicht  darstellbaren  Uberschußbetrags  durch  Barzahlung  zu  bewirken,
wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent  verminderten  Kurse,
welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleibe
vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Verliner  Börse  bezahlt  worden  ist,
berechnet  wird.

85.

Die  Umwandlung  der  für  die  Aktien  als  Abfindung  gegebenen  Staatssehuldverschreibungen
  in  Buchschulden  des  Staates  erfolgt  gebübrenfrei,  wenn  die
Eintragung  binnen  einer  vom  Finanzminister  festzusetzenden  Frist  bei  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  beantragt  wird.

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