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3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit des im §# 1 gedachten
Vertrags:
a) zur baren Zuzahlung:
1. auf 13 350 Stück Stammaktien der BVreslau-Warschauer Eisenbahn
die Summe . . . . . . . . . . .. 191 305 Mark 50 Pf.
2. auf 6 675 Stück Stamm,Prioritätsaktien
der Breslau-Warschauer Eisenbahn
die Summe von . . . . . . . . ... . 121483 —
b) zu den vertragsmäßigen Abfindungen:
1. an die Mitglieder des Aufsichtsrats der
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft
die Summe . . . . . . . . . . . . 32 000 —
an die Mitglieder der Direktion der
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft
die Summe 0 . . . . .. 105 000 —
zu verwenden und
I. zur Deckung der im & 3 unter a und b erforderlichen Mittel die Bestände
der Reserve-, Erneuerungs= usw. Fonds der Breslau-Warschauer
Eisenbabn, deren Höhe nach dem Abschlusse des Jahres 1902
— 901 431 Mark 8 Pf. betrug, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen
sein werden, zu verwenden,
II. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf
die der Staatsregierung bewilligten noch offenstehenden Eisenbahnkredite
zu verwenden.
84.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden
cͤhiht bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschr eibungen, sofern
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach dem mit der Direktion der Breslau-Warschauer
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrage für den Umtausch maßgebenden
Verhältniszahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in Staatsschuldvanschreihungen
nicht darstellbaren Uberschußbetrags durch Barzahlung zu bewirken,
wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten Kurse,
welcher für Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleibe
vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Verliner Börse bezahlt worden ist,
berechnet wird.
85.
Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung gegebenen Staatssehuldverschreibungen
in Buchschulden des Staates erfolgt gebübrenfrei, wenn die
Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden beantragt wird.
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