Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun · Tau · Stempelabgabe. 
dert send Mark Pf. 
(7.) unter a für die dritte Wagenklasse fest- 
II 
  
gesetzten Steuersätzen. 
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr- 
klassen führt, gelten die unter a für die 
III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für 
die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die 
II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleich- 
mäßig für die höheren Fahrklassen. 
Befreit sind: 
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger 
Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis 
der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und 
nach ausländischen Orten der Fahrpreis 
für die im Inlande zurückzulegende Strecke 
den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht; 
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen 
Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten; 
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit 
im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagen- 
klasse nicht geführt wird und der Fahr- 
preis der dritten Wagenklasse den Satz 
von 2 Pfennig für das Kilometer nicht 
übersteigt. 
Anmerkung zu Tarifnummer 7. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen 
Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer 
Gattung (Eil., Luxusdampfer) berechtigen, ist eine 
besondere Abgabe nicht zu entrichten. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren 
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in 
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage 
für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge- 
schuldeten Stempelbetrage zu entrichten. 
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden 
zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, 
so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung 
derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den 
höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet 
entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte 
(Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer 
niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren 
Wagenklasse berechtigt. 
  
  
  
 
	        
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