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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun · Tau · Stempelabgabe.
dert send Mark Pf.
(7.) unter a für die dritte Wagenklasse fest-
II
gesetzten Steuersätzen.
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr-
klassen führt, gelten die unter a für die
III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für
die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die
II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleich-
mäßig für die höheren Fahrklassen.
Befreit sind:
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger
Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis
der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und
nach ausländischen Orten der Fahrpreis
für die im Inlande zurückzulegende Strecke
den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht;
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen
Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten;
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit
im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagen-
klasse nicht geführt wird und der Fahr-
preis der dritten Wagenklasse den Satz
von 2 Pfennig für das Kilometer nicht
übersteigt.
Anmerkung zu Tarifnummer 7.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen
Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer
Gattung (Eil., Luxusdampfer) berechtigen, ist eine
besondere Abgabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage
für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge-
schuldeten Stempelbetrage zu entrichten.
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden
zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs,
so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung
derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den
höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet
entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte
(Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer
niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren
Wagenklasse berechtigt.