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Reichs-Gesetzblatt.
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Nr. 34.
Inhalt: Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. S. 720. — Gesetz
zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. S. 730. — Gesetz,
betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds. S. 730. — Gesetz, betreffend Abänderung
des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 30. Juni 1873. S. 731. —
Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom
31. März 1873. S. 732.
(Nr. 3251.) Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom
5. Juni 1906.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der im § 1 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900
festgesetzte Schiffsbestand wird vermehrt:
1. bei der Auslandsflotte um 5 Große Kreuzer;
2. bei der Materialreserve um 1 Großen Kreuzer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1906.
L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 113
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1906.