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an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) beigefügte
Tarif wird zu IV und VI mit Wirkung vom 1. April 1906 gestaltet, wie folgt!
Bezeichnung der Chargen der Offiziere Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in
und Arzte des Reichsheeres und der den Orten der Servisklasse:
Kaiserlichen Marine sowie der Kategorien —
der Reichsbeamten Berlin 1. II III IV
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
IV. Leutnants und Assistenzärzte 70 330 240 225 216
VI. Unterbeamte . . . . . . . . . . ... 360 270 216 162 108
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§ 2.
Bei der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen werden die im Etat für
die Verwaltung der Reichseisenbahnen auf das Rechnungsjahr 1906 unter Kapitel 87
Titel 13 der fortdauernden Ausgaben ausgeworfenen Gehälter der Unterbeamten
um je 60 Mark erhöht. Die Bemessung der daneben zu gewährenden nicht-
pensionsfähigen Zuschüsse wird für das Jahr 1906 dem Reichskanzler übertragen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des
Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 3255.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des
Gesetzes, vom 31. März 1873. Vom I. Juni 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), was folgt:
Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständig-
keit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873