Reichs-Gesetzblatt
Nr. 35.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden. S. 785. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 738. — Bekanntmachung, betreffend das
Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. S. 737.
(Nr. 3256.) Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
1. Im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) erhält Abs. 1 nach-
stehende Fassung:
Die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost... 1,20 Mark, 1,05 Mark,
b) für die Mittagskost 0,60 0,55
c) für die Abendkost 0,50 0,45
d) für die Morgenkost . . . . . 0,25 0,20
Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat
die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Teile
desselben angemessen erhöhen.
2. Dem § 16 wird nachstehender Abs. 3 hinzugefügt:
Die nächste Revision der in diesem Gesetze festgestellten Vergütungssätze
§ 9) erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1918 ab.
Reichs Gesetzbl. 1906. 115
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1906.