Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
Nummer Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
auf die Form des Querschnitts bei letzterem keine die Grenze von 5 Millimeter 
überschreitende Abmessung zeigt, ferner auch, und zwar ohne Rücksicht auf die 
Stärke, alles in Form von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene 
gewalzte oder gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ringen 
oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder gezogene Eisen, wenn seine Breite 
mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie mehr als 
25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech zu verzollen. 
aus 792 Draht gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (fassonierten), 
verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 
0,22 Millimeter . .. . ... 4,75 
aus 794 Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt 
oder gezogen, roh: 
mit einer Wandstärke von weniger als 2 Millimeter. ......... 10 
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus 
schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 
798 roh: 
von mehr als 150 Kilogram. 3,50 
enem Reingewichte des Stückes von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 3,75 
bei  Reingewiche von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 4,50 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 6 
von 3 Kilogramm oder darunter 6 
799 bearbeitet: 
von mehr als 150 Kilogramm . . . . ... 5,50 
bei einem Reingewichte von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 6 
des einch Stückes von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 7 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 10 
von 3 Kilogramm oder darunter 13 
808 Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelz- 
löffel) Feuergeräte, Pflugscharen und Pflugstreichbretter 4,50 
  
 
	        
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