Numiner Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
aus 813 Stemmeisen, Hobeleisen .... . .. ... .. ..... ..... . ... .. .. . . ... 20
Maschinenmeser: .. 18
aus 816 Pferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm
und darüber .. 6
aus 820 Hufeisen, roh .... . . . . . . . . . ... ·........................... 3
aus 824 Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an
den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedern 3
825 Drahtseile aus wenigstens 0,5 Millimeter starkem Eisendraht 5
Hufnägel; grobe nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Zentimeter
Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze un-
regelmäßig abgestumpft .. .. .. . ... ..... . . ..... .. . . ... . . . .. 6
Andere Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe,
Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und- Niete von
nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im all-
emeinen Tarife nicht genannt) Kisten- und Sarggriffe, Splinte,
rampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Ro-
settenstifte; Sprungfedern aus Draht;) Häftel und Ösen) Nägel,
weder vorstehend noch anderweit im allgemeinen Tarife genannt, auch
mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen un-
edler Metalle .... .. . ... 8
836 Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und
dergleichen; Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter
Nr. 887 des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzieher,
Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine
Eisemwaren, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt:
roh............................................... 15
bearbeitet .. 24
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach Nr. 886
bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des allgemeinen
Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wenn
sie fein bearbeitet sind.