Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Aus-  und  Durchfuhrverbote.

U.  Das  Verbot  unter  I  Ziffer  1  dieser  Bekanntmachung  erstreckt
ich  nicht  auf  Baumwollenzwirne  aller  Art  in  Aufmachungen  für  den  Einzel-Taru
  Eisengarn,  Häkel-,  Näh-,  Stickgarn,  Tüll,  Haarnetze,  Spitzenstoffe  und
—8  lz  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten  und  abgepaßten  Waren
Sbiten  oder  Spitzenstoffen,  Stickereien  auf  baumwollenen,  wollenen,  leinenen
und  dergleichen  Grundstoffen,  Posamentierwaren,  sogenannte  Baumwollenspanterie.

III.  Aufgehoben  wird  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
australischen  Opossumfellen.  «

Vom  21.  August  1915.

Es  ist  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Mongczitsand  der
Nr.  236  des  Zolltarifs.

Vom  1.  September  1915.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1915  fallen  die  folgenden
Gegenstände  unter  das  Verbot:

1.  alle  Stoffe,  Verbindungen  und  Zubereitungen,  die  zur  Verhütung,  Erkennung
  und  Behandlung  von  Krankheiten,  Leiden  und  Körperschäden
jeder  Art  für  Menschen  und  Tiere  dienen,

2.  Verbandwatte,  Verbandgaze  und  andere  Verbandmittel,

3.  chirurgische  und  andere  ärztliche  Instrumente  und  Geräte  zur  Verhütung,
Erkennung  und  Behandlung  von  Krankheiten  für  Wenschen  und  Tiere,

zum  Gebrauch  bei  der  Krankenpflege  und  in  den  Laboratorien  sowie  Teile
solcher  Gegenstände  und  Halbfabrikate,

chemische  und  bakteriologische  Geräte,  auch  Teile  davon  und  Halbfabrikate,

.  Material  für  bakteriologische  Nährböden,  wie  Agar-Agar,  Lackmusarbstoff,


6.  Ernel,  se  und  Immunsera,  wie  Schutzsera,  Heilsera,  diagnostische

era,
7.  Versuchstiere.

Bom  10.  September  1915.
I.  Es  wird  verboten  die  Aus=  und  Durchfuhr  von:

a)  Waren  der  Nrn.  32,  60a  und  60b,  7la,  72a,  b,  c,  73,  9la  bis  94f,  97a  bis  99,
130  bis  132,  141,  142,  143,  158,  160a  bis  161,  166a  bis  172  des  Statist.  Warenverzeichn.,
  Weinen  mit  Heilmittelzusätzen  der  Nr.  184,  chemisch  zubereiteten
Nährmitteln,  z.  B.  Plasmon,  Somatose,  Tropon,  Pepsin  der  Nr.  217,  irländischem
Moos  (Perl-,  Carrageenmoos)  der  Nr.  68a  des  Statistischen  Warenverzeichn.;

b)  sämtlichen  Paren  des  2.  Abschn.  des  Zolltarifs  (Mineralische  und  fossile  Rohstoffe;

ineralöle);

I)  sämtlichen  Waren  des  3.  Abschn.  des  Zollt.  (zubereitetes  Wachs,  feste  Fettsäuren,
Paraffin  und  ähnliche  Kerzenstoffe,  Lichte,  Wachswaren,  Seifen  und  andere
unter  Verwendung  von  Fetten,  Olen  oder  Wachs  hergestellte  Waren);

d)  sämtlichen  Waren  d  §  4.  Abschn.  des  Zollt.  (Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,
  Farben  und  Farbwaren).  «

ILI.  Diese  Bekanntmach.  tritt  an  die  Stelle  aller  seith  erig.  Bekanntmach.,
die  dergleichen  Rohstoffe  und  Erzeugnisse  zum  Gegenstande  haben.
III.  Das  Verbot  unter  lerstreckt  sich  nicht  auffolgende  Warenund  Nummern
des  statistischen  Warenverzeichnisses:
t  Waren  der  Nr.  221  (außer  Formersand)  und  222;  Kreide  der  Nr.  224c;  natürlichen.
lohlensauren  Kalk,  Dolomit,  gebrannten  Kalk,  gebrannten  gelöschten  Kalk,  Kalkmörtel
Er  r.  227a;  Gips  (schw  felsauren  Kalk)  der  Nr.  228;  Waren  der  Nrn.  229  bis  230b;
Scstein  (Kryolith,  Grönlandspat),  natürlichen  der  Nr.  2324;  Waren  der  Nrn.  233a#  bis
*  sogenannte  Neuburger  Kieselkreide,  Neuburger  Kieselweiß  der  Nr.  2250;  Steinohlenpech
  (dem  alle  als  Heizöle  verwendbaren  Ole  entzogen  sein  müssen)  der  Nr.  244b;

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