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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 37.
Inhalt: Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiautschou.
S. 813. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der
österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen. S. 844.
(Nr. 3260.) Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten aus-
schließlich Kiautschon. Vom 15. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813)
im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten in
den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu errichten und zu betreiben, steht aus-
schließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen
mitbegriffen.
§ 2.
Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken
oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden. Die Ver-
leihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten
Behörden.
Durch den Gouverneur wird die Kontrolle geführt, daß die bei der Ver-
leihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.
§ 3.
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen
Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.
§ 4.
Mit Geldstrafe bis zu intaus halänshunder. Mark oder mit Haft oder
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den
Bestimmungen des § 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 129
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1906.