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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 45.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 865.
(Nr. 3275.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 6. November 1906.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906,
Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist unter „Deutschland.“ wie folgt ge-
ändert worden:
1. Die Ziffer A. II. 93 hat mit Wirkung vom 27. d. Mts. folgende
Fassung erhalten:
93. Die Württembergischen Nebenbahnen:
a) Filderbahn;
b) Korntal-Weißach (Strohgäubahn).
2. Hinter Ziffer B. II. 110 ist mit sofortiger Gültigkeit eingefügt:
110 a. bei Johanngeorgenstadt bis Johanngeorgenstadt,
110b. bei Adorf bis Adorf.
Berlin, den 6. November 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Neichs, Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 137
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1906.