— 868 —
3. Hinter Nr. X X X V e wiird eingeschaltet:
X X X V f.
Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen be-
fördert:
1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße
zu verwenden, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt
werden und nicht mehr als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin
enthalten dürfen.
2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Säge-
mehl in der Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer
mindestens 10 Zentimeter starken Schicht des Verpackungsstoffs
umgeben ist.
3. Der Absender hat im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß den
Vorschriften unter 1 und 2 entsprochen ist.
4. In einem Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm Dinitro-
chlorhydrin verladen werden. Die Zuladung von Explosiv-
stoffen ist verboten.
4. In Nr XL VIII a wird am Ende folgende Vorschrift nachgetragen-
Zur Verpackung von Natrium in Mengen von mehr als 5 Kilo-
gramm dürfen auch starke, verzinnte Blechtrommeln verwendet
werden, die dicht und sicher verschlossen und mit einem eisernen
Schutzkorb umgeben sein müssen.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 10. November 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
S chulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichtrn.