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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 47.
Inhalt: Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär-
und Marineverwaltung. S. 869.
(Nr. 3277.) Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten
der Militär- und Marineverwaltung. Vom 11. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrate, was folgt:
1.
Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten
und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 241) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach
Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
2.
Militärbeamte, die nach dem Gesetze, betreffend die Quartierleistung für die
bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 Anspruch
auf Quartier haben, erhalten, wenn sie sich mit Stäben höherer Kommando-
behörden, Regimentsstäben, mit geschlossenen Truppenteilen in der Stärke einer
Kompagnie (Eskadron, Batterie) und darüber sowie mit Kommandos mit Mann-
schaften unter Führung eines Offiziers auf dem Marsche (Militärtransport,
Marinetransport), in Ortsunterkunft oder in Lagern befinden, als Entschädigung
zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb des Standorts
(Kommandoorts) an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier oder dem
Servis zur Selbstbeschaffung des Quartiers die Kommandozulage nach Maßgabe
der darüber erlassenen näheren Festsetzungen. Das Gleiche gilt, wenn Militär-
beamte den vorbezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft
oder in Lagern angeschlossen werden.
Beziehen quartierberechtigte Beamte keine Ration, so erhalten sie neben der
Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein
Beförderungsmittel nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militär-
transport usw. stattfindet oder stattzufinden hatte, die im § 4 Unserer Verordnung
Reichs. Gesetzbl. 1906. 139
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1906.