Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 869 
                                      Reichs-Gesetzblatt. 
                                               Nr.    47. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- 
und Marineverwaltung. S. 869. 
  
  
(Nr. 3277.) Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten 
der Militär- und Marineverwaltung. Vom 11. Dezember 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrate, was folgt: 
1. 
     Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten 
und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 241) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach 
Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 
2. 
      Militärbeamte, die nach dem Gesetze, betreffend die Quartierleistung für die 
bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 Anspruch 
auf Quartier haben, erhalten, wenn sie sich mit Stäben höherer Kommando- 
behörden, Regimentsstäben, mit geschlossenen Truppenteilen in der Stärke einer 
Kompagnie (Eskadron, Batterie) und darüber sowie mit Kommandos mit Mann- 
schaften unter Führung eines Offiziers auf dem Marsche (Militärtransport, 
Marinetransport), in Ortsunterkunft oder in Lagern befinden, als Entschädigung 
zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb des Standorts 
(Kommandoorts) an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier oder dem 
Servis zur Selbstbeschaffung des Quartiers die Kommandozulage nach Maßgabe 
der darüber erlassenen näheren Festsetzungen. Das Gleiche gilt, wenn Militär- 
beamte den vorbezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft 
oder in Lagern angeschlossen werden. 
   Beziehen quartierberechtigte Beamte keine Ration, so erhalten sie neben der 
Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein 
Beförderungsmittel nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militär- 
transport usw. stattfindet oder stattzufinden hatte, die im § 4 Unserer Verordnung 
Reichs. Gesetzbl. 1906.                                                                                          139 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.