Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 871 — 
                                                       §  5. 
         Ist eine Anstalt im Sinne des § 3 mehr als 22 Kilometer von der 
Grenze des Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes) oder des Kommandoorts 
entfernt, so werden für Dienstgänge nach derselben die verordnungsmäßigen 
Tagegelder und, sofern der Weg nicht mit einem dienstlich gestellten Be- 
förderungsmittel zurückgelegt wird, Fuhrkosten gewährt. Ausgenommen hiervon 
sind die Dienstgänge im Bereiche der Militäreisenbahn. 
                                                       §  6. 
    Die Reisegebührnisse der Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der 
durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden werden durch die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents geregelt. 
                                                        §   7. 
         Im Inlande sind etatsmäßig angestellte Beamte bei einer Beschäftigung 
außerhalb ihres Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes), 
a) wenn von vornherein feststeht, daß sie länger als sechs Monate dauert, 
b) wenn deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß diese 
    Beschäftigung voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird, 
im Sinne Unserer Verordnung vom 25. Juni 1901 als versetzt anzusehen und 
haben die im § 13 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen. 
       In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, 
in dem Falle zu b bis ausschließlich des Tages der dienstlichen Eröffnung über 
die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen 
oder die besonders festgesetzten Tagegelder. 
     In beiden Fällen gelten die Kommandierten mit Beendigung ihres 
Kommandos, sofern nichts anderes bestimmt wird oder sich nicht unmittelbar ein neues 
Kommando anschließt, ohne weiteres als in ihren früheren Standort zurückversetzt. 
         Kommandos nach dem Auslande sind, auch wenn die längere als sechs- 
monatige Dauer feststeht, nicht als Versetzung anzusehen, es sei denn, daß die 
Versetzung ausdrücklich ausgesprochen wird. 
                                                           §   8. 
       Beamte des Beurlaubtenstandes und der Inaktivität erhalten bei der Ein- 
berufung im Falle einer Mobilmachung für die Tage der Reise, sofern das 
Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das 
Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, sofern das Kriegs- 
gehalt nicht mehr zuständig ist. 
          Im übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und bis zum 
Eintritte der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile noch für immobile 
Heeresangehörige gewährt. 
    Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich entstandenen 
notwendigen Fuhrkosten erstattet.
	        
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