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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 50.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 877.
(Nr. 3280.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1906.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906,
Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
1. Unter „Deutschland. B. I."“ ist hinter Ziffer 97 eingeschaltet:
97 a. Die von der Warschau-Wiener Eisenbahn betriebene Strecke von
der russisch-deutschen Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce.
2. Unter „Rußland.“ sind folgende Anderungen eingetreten:
a) In der Abteilung A hat die Ziffer 2 nachstehende Fassung
erhalten:
2. Nord-West-Bahnen.
Die Ziffer 3 ist gestrichen und die Ziffern 4 bis 19 b haben
die Bezeichnung 3 bis 18 b erhalten.
b) In der Anmerkung am Schlusse ist bei „Deutschland." hinter
Ziffer 97 nachgetragen: " 97 a ".
Berlin, den 11. Dezember 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 142
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1906.