Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des 
bulgarischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Bezeichnung der Waren 
in 
Franken 
  
534 
541 
543 
  
Kinderspielzeug: 
a) aus Kautschuk, Holz, Papier, Pappe, Kupfer, 
Weißblech, Glas, Steingut, Porzellan und un- 
edlen Metallen, nicht in Verbindung mit Elfen- 
bein, Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Meer- 
schaum, echtem Achat und edlen Metallen 
b) aus gewöhnlichen Stoffen, jedoch in Verbindung 
mit Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, 
echtem Achat, Meerschaum, feinem Leder, edlen 
Metallen, Edel- und Halbedelsteinen, mit Aus- 
nahme desjenigen, das entweder ganz oder zum 
mindesten vorherrschend aus Gold oder Silber her- 
gestellt ist 
Elemente für elektrische Läutewerke 
Anmerkung zu Nr. 541: Nach dieser Nummer werden 
elektrische Elemente aller Art und jedweder Bestimmung verzollt. 
Waren aus Asbest (Amiant) aller Art, auch in Verbindung 
mit anderen Stoffen . . . . . .. 
Allgemeine Bestimmungen zum Tarif C. 
1. Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer an- 
deren im Tarif C aufgeführten Ware abhängig ist, wird der erstere 
Zollsatz nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satz und nicht nach 
dem Satz des bulgarischen allgemeinen Tarifs berechnet. 
2. Als gewöhnliche Stoffe im Sinne dieses Tarifs, abge- 
sehen von der Nummer 533, werden alle Stoffe angesehen, mit Aus- 
nahme von Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem 
Achat, Meerschaum, edlen Metallen, echten Korallen, Perlen, Edel- 
steinen und Halbedelsteinen. 
  
  
100 kg 
 
	        
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