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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz zur Ausführung der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom
7. April 1906. S. 880
(Nr. 3283.) Gesetz zur Ausführung der Generalakte der Internationalen Konferenz von
Algeciras vom 7. April 1906. Vom 21. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die in dem Reglement, betreffend die Überwachung und die Unterdrückung
des Waffenschmuggels in Marokko, (zweites Kapitel der anliegenden, mit Über-
setzung versehenen Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom
7. April 1906) enthaltenen Bestimmungen über die Verfolgung und Bestrafung
von Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sowie über die Einziehung von
Gegenständen im Falle solcher Zuwiderhandlungen finden auf die unter deutscher
Gerichtsbarkeit stehenden Personen Anwendung.
Die hiernach zu verhängenden Geldstrafen sind in Reichswährung unter
Zugrundelegung des Kurses von 1 Peseta = 0,75 Mark festzusetzen.
§ 2.
Die von deutschen Kaufleuten nach Marokko eingeführten Waren dürfen
außer mit den im Artikel 2 des deutsch-marokkanischen Handelsvertrags vom
1. Juni 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 378) erwähnten Zöllen mit den im
Artikel 65 der Generalakte von Algeciras bezeichneten Abgaben und dem im
Artikel 66 Abs. 1 dieser Akte vorgesehenen Zuschlagszolle belegt werden.
§ 3.
Die in dem Reglement, betreffend die marokkanischen Zollämter sowie die
Unterdrückung des Zollbetrugs und des Schleichhandels, (fünftes Kapitel der
Reichs- Gesetzbl. 1906 145
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1906.