Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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verstehen  sey,  als  Fundation  und  erste  Einrichtung  des
Domkapitels  sammt  seinen  Göütern.  Erste  Bestimmung  der
Güter,  wie  sie  bei  Schenkung  oder  Uebergabe  derselben  fest“
gesetzt  worden  seyn  mag.  Besiimmung  des,  Genusses  der  Güter,
  wie  er  vielleicht  nach  großen,  neu  schaffenden  Revolutionen,
  wenn  nun  gleichsam  neu  funditt  würde,  unter  höchsier
  Oberaufsicht  der  geistlichen  und  weltlichen  Macht,  auf's
Neue  festgesetzt  würde.

Isi's  nicht  willkürlich  gedeutet,  wenn  Fundation
auch  alle  früh  oder  spät  hinzu  gekommenen  einzelnen  Privilegien
begreifen  solle?  Ob  schon  diese  oder  jene  Privilegien  sicher
hinwegfallen  könnten,  ohne  daß  der  ganzen  Fundation,  die
auch  schon  vor  diesen  Privilegien  eristirte,  etwas  Wesentliches
entginge?

Ist's  nicht  willkürlich  gedeutet,  wenn  man  unter  Fundation
  des  Kapirels  alle  Statuten  und  Observanzen  des  Kapitels
  begriffen  haben  will??)  Alle  Obser  vanzen  des
Kapirels?  Und  doch  ist  es  feierlich  im  Concepte  des
Westphaͤlischen  Friedens  ausgestrichen  worden,  wo  erst  Fundation
und  Herkommen  als  Normairechte  angenommen  waren!

Daß  man  hierin  auf  Observanzen  keine  Rücksicht
nehmen  sollte,  war  doch  von  den  Paciscenten  so  deutlich  als
moͤglich  gesagt,  da  sie  erst  schrieben:  ubi  id  fundationibus
et  consuetudini  non  adversatur,  und  denn  nach  reiferem

Instramentum  Pacls  Oshabrugensis,  quod  prcehibet,  ne  a  capitulis
  patricli,  gradibus  academiecis  insigniti.  alineque  Personge
idonene  ubi  id  lundationibys  nou  adversatur,  ercladantur,
ita  interpretandum  est,  ut  fundutionum  denominatio  cupitulorum
  cathedralium  privilegia  etiam,  Kaktikd  et  consuetiucines  om.
prehendere  censeatur.  So  sagt  J  G.  Ci’anter-  de  juribus  et
prœrogativis  nobilitatis  unff,  p.  162.