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verstehen sey, als Fundation und erste Einrichtung des
Domkapitels sammt seinen Göütern. Erste Bestimmung der
Güter, wie sie bei Schenkung oder Uebergabe derselben fest“
gesetzt worden seyn mag. Besiimmung des, Genusses der Güter,
wie er vielleicht nach großen, neu schaffenden Revolutionen,
wenn nun gleichsam neu funditt würde, unter höchsier
Oberaufsicht der geistlichen und weltlichen Macht, auf's
Neue festgesetzt würde.
Isi's nicht willkürlich gedeutet, wenn Fundation
auch alle früh oder spät hinzu gekommenen einzelnen Privilegien
begreifen solle? Ob schon diese oder jene Privilegien sicher
hinwegfallen könnten, ohne daß der ganzen Fundation, die
auch schon vor diesen Privilegien eristirte, etwas Wesentliches
entginge?
Ist's nicht willkürlich gedeutet, wenn man unter Fundation
des Kapirels alle Statuten und Observanzen des Kapitels
begriffen haben will??) Alle Obser vanzen des
Kapirels? Und doch ist es feierlich im Concepte des
Westphaͤlischen Friedens ausgestrichen worden, wo erst Fundation
und Herkommen als Normairechte angenommen waren!
Daß man hierin auf Observanzen keine Rücksicht
nehmen sollte, war doch von den Paciscenten so deutlich als
moͤglich gesagt, da sie erst schrieben: ubi id fundationibus
et consuetudini non adversatur, und denn nach reiferem
Instramentum Pacls Oshabrugensis, quod prcehibet, ne a capitulis
patricli, gradibus academiecis insigniti. alineque Personge
idonene ubi id lundationibys nou adversatur, ercladantur,
ita interpretandum est, ut fundutionum denominatio cupitulorum
cathedralium privilegia etiam, Kaktikd et consuetiucines om.
prehendere censeatur. So sagt J G. Ci’anter- de juribus et
prœrogativis nobilitatis unff, p. 162.