Reichs-Gesetzblatt.
Nr 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs, und Betriebszählung im Jahre 1907. S. 87. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 88.
(Nr. 3312.) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre
1907. Vom 25. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Im Jahre 1907 wird für den Umfang des Reichs eine Berufs- und
Betriebszählung und in Verbindung damit eine Zählung der Personen, für die
zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen
Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall- oder Invalidenrenten be-
ziehen, und der Witwen und Waisen vorgenommen.
§ 2.
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt.
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des
Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen
wird, von Reichs wegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der
erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials
erwachsenden Kosten werden vom Reiche nach einem vom Bundesrate festzustellenden
Satze vergütet.
§ 3.
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und
Familienstand und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse, und zwar bei
Waisen unter achtzehn Jahren und Witwen auch auf diejenigen des verstorbenen
Vaters beziehungsweise Ehemanns, und auf die sonstige regelmäßige Erwerbs-
tätigkeit sowie auf die reichsgesetzliche Invaliden- und Unfallversicherung beziehen.
Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist aus-
geschlossen.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 20
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1907.