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Körnermenge dicht über der Ebene des Maßrandes durchschnitten und abgehoben
wird, oder mittels eines Armes, durch welchen die überschüssigen Körner all-
mählich über den Maßrand fortgestrichen werden.
3. Der Abstreicher muß aus gehärtetem Stahle hergestellt und so stark
sein, daß er bei ordnungsmäßigem Gebrauche keine Formveränderungen erleidet.
Seine Bewegung muß so geführt sein, daß er nur parallel mit der Randebene
des in der Füllstellung befindlichen Maßes hin und her bewegt werden kann.
Schädliche Stoßwirkungen gegen das Maß bei Beginn oder während des Ab-
streichens müssen durch die Konstruktion der Abstreicheinrichtung vermieden sein.
4. Der Abstreicher muß mit einer durch Gewichte gespannten Zugvor-
richtung verbunden sein, deren Zug stark genug ist, um den Abstreicher aus der
Anfangslage in ununterbrochener Bewegung über das abzustreichende Maß zu
führen. In seiner Anfangslage muß der Abstreicher durch eine Sperrvorrichtung
festgehalten werden.
§ 8.
1. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus
Gußeisen angebracht sein. Ihre Einrichtung hat im allgemeinen den Be-
stimmungen über Präzisionswagen für eine Höchstbelastung mit 50 Kilogramm
(vergleiche § 61 der Eichordnung) zu entsprechen. Sie muß mit einer Abstell-
vorrichtung versehen sein.
2. Der Zeiger der Wage soll eine Länge von mindestens 40 Zentimeter
haben und vor einer eingeteilten Skale spielen, auf der rechts und links von der
Nullage je 10 Teilstriche in Zwischenräumen von mindestens 3 Millimeter auf-
gebracht sind. Zeiger und Skale müssen aus einiger Entfernung noch deutlich
erkennbar sein, sie dürfen nicht durch hervorragende Teile des Apparats verdeckt
werden.
3. An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das länger ist als
der Zeiger der Wage.
4. Die Pfannen der Gehänge sollen gegen Herabgleiten von den Schneiden
gesichert sein.
5. Die Gehänge sollen so austariert sein, daß die Wage nach Anbringen
des leeren Maßes ohne Zulage von Gewichten auf Null einspielt.
§ 9.
Als Hilfseinrichtung gehört zum Getreideprober zu 20 Liter ein Satz von
geeichten Gewichten zu 10, 5, 2, 2, 1 und 0,5 Kilogramm und 200, 200, 100,
50, 20, 20, 10 und 5 Gramm.
§ 10.
Das Maß muß die Bezeichnung „20 l“ tragen.
Die Nummer des Apparats muß angebracht sein auf dem Wagebalken,
auf dem Maße, auf der Gewichtsschale, auf dem Abstreicher und auf dem