Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

b) für die Wage ... ... . . . ... 2,00 Mark, 
e) für das Maß ......... .. . ....... .      1,50   "  
d) für die Gewichte die Gebühren für Handelsgewichte. 
Außerdem für Berichtigung des Zerstreuers 5,00   " 
2. Für Prüfung ohne Stempelung: 
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung 
der Genauigkeit der Angaben . . . . . . . . . . . .  9,00 Mark, 
b) für die Wage . . . . . . . . . . . .. 1,50  " 
c) für das Maß . . . .  .  .   .  .   .  . .   1,00  "  
d) für die Gewichte die Gebühren für Handelsgewichte. 
Artikel 6. 
Eichvorschriften für Aräometer. 
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Aräometern 
(Alkoholometern, Saccharimetern, Aräometern für Mineralöle, Aräometern für 
Schwefelsäure, Aräometern nach Baumé usw.) treten die nachstehenden Vor- 
schriften. 
Allgemeine Vorschriften. 
§  1. 
Zulässige Aräometer. 
Zulässig sind Aräometer, welche angeben: 
a) die Dichte einer Flüssigkeit, bezogen auf Wasser größter Dichte als 
Einheit; 
b) den Prozentgehalt 
bie Grädigkeit einer Flüssigkeit in Graden einer willkürlichen Skale. 
§  2. 
Material. 
Als Material ist nur durchsichtiges Glas zulässig. 
§  3. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Aräometer mit und ohne Thermometer, soweit nicht die 
besonderen Vorschriften für gewiße Arten von Aräometern einschränkende Be- 
stimmungen enthalten. 
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen 
Verlauf haben. Zulässig sind Stengel mit kreisförmigem und auch solche mit
	        
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